top of page

Wie funktioniert ein Bürgerentscheid?

Das Bürgerbegehren ist der Antrag von Bürgern auf Durchführung eines Bürgerentscheids. Es ist also der erste Schritt, um ein bestimmtes Anliegen auf kommunaler Ebene zur Abstimmung zu bringen. Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren müssen Unterschriften von mindestens 10 % der Wahlberechtigten gesammelt werden. In der Gemeinde Schliersee entspricht dies einer Zahl von 565 Unterschriften. Die Unterzeichner müssen über 18 Jahre alt und seit mindestens zwei Monaten Gemeindebürger sein.

Unsere Fragestellung

Bürgerbegehren
“Schliersees Schönheit bewahren – kein Megahotel am See”

Mit meiner Unterschrift beantrage ich gemäß Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung die Durchführung eines Bürgerentscheids zu folgender Frage:

Stimmen Sie folgendem Antrag zu?
Sind Sie dafür, dass beim geplanten Neubau des Schlierseer Hofs die jetzige Größe der Bebauung nicht wesentlich überschritten wird und dafür
1.    das geplante Bebauungsplanverfahren so nicht durchgeführt wird,
2.    das sich im Eigentum der Gemeinde befindliche Grundstück Nr. 171 [Parkplatz und angrenzende
      Seepromenade] für diese Zwecke nicht bebaut wird und
3.    in einem etwaigen neuen Bebauungsplanverfahren eine maximale Gebäudehöhe festgelegt wird,
      die die Höhe des bestehenden Hotels nicht übersteigt?

Ja

Nein

Begründung

Der Eigentümer des Hotels Schlierseer Hof will sein Hotel und das benachbarte Siebzehnrübl abreißen und einen Hotelkomplex am See bauen, der über diese beiden Grundstücke hinaus auch den sich südlich anschließenden Parkplatz, den Beginn der Seepromenade und bisher freie Flächen zwischen Hotel und See mit überbaut.
 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schliersee hat am 24.1.2023 mehrheitlich beschlossen, auf der Grundlage der vom Hoteleigentümer vorgestellten Planung für den Neubau Seehotel Schlierseer Hof das entsprechende Bebauungsplanverfahren zu betreiben. Die vorgestellte Planung sieht eine Gebäudelänge von etwa 90 m und eine maximale Firsthöhe von 23,99 m vor. Der geplante Neubau – deutlich höher und etwa dreimal so lang wie das derzeitige Hotelgebäude – fügt sich nicht in das Ortsbild ein, sondern würde dieses in bisher nicht vorgekommener Weise dominieren.
Die geplante Gebäudehöhe übertrifft die des Kirchenschiffs von St.Sixtus.

Der geplante Neubau mit solch einer Höhe, der etwa 90 m langen durchgehenden Fassade parallel zum Seeufer sowie einer weitgehenden Überbauung des Grundstückes wirkt wie ein überdimensionierter Fremdkörper und würde die Uferfront und das Ortsbild von allen Seiten beherrschen.


Die aktuellen Entwürfe sehen zudem die Bebauung des im Gemeindeeigentum befindlichen Grundstücks Nr. 171 südlich des bestehenden Hotels vor, welches derzeit teils als Parkplatz, teils als Seepromenade genutzt wird. Die geplante Bebauung reicht bis in den Bereich des Grünstreifens an der Seepromenade hinein und würde zum Verlust von frei zugänglichem öffentlichem Raum und wertvollem, im bestehenden Bebauungsplan als zu erhalten gekennzeichnetem Baumbestand führen.


Bei Abriss und Neubau würde traditionelle Bausubstanz mit Lüftlmalerei verloren gehen. Es besteht die Sorge, dass darüber hinaus Schäden an den teilweise denkmalgeschützten umgebenen ortsprägenden Gebäuden entstehen, die allesamt in der Schlierseer Chronik gelistet sind.

 
Damit nicht genug, könnte durch diese Bausünde ein Präzedenzfall geschaffen werden, der sehr schnell weitere zu groß geratene Bauten nach sich ziehen könnte.
Heutige Bausünden machen das Tor auf für weitere.

 

Als Vertreter des Bürgerbegehrens gemäß Art. 18a Abs. 4 BayGO werden benannt:
1.    Dr. Alexander von Schoeler,    Stellvertreter: Max Leitner
2.    Alexander Geiger,    Stellvertreter: Horst Teckhaus
3.    Martina Pomper,    Stellvertreterin: Dr. Babette Wehrmann

Die Vertreter werden ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrages berühren, sowie das Bürgerbegehren bis zum Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen gemeinschaftlich zurückzunehmen. Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gilt meine Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile.  

bottom of page